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A1 21 112

Bauwesen

Wallis · 2021-09-17 · Deutsch VS

A1 21 112 URTEIL VOM 17. SEPTEMBER 2021 Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Thomas Brunner, Richter, sowie Carmen Mangisch, Gerichtsschreiberin, in Sachen X _________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Volken, gegen STAATSRAT DES KANTONS WALLIS, 1950 Sitten, Vorinstanz STADTGEMEINDE A _________, andere Behörde, Y _________, betroffener Dritter, (Bauwesen) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 14. April 2021.

Sachverhalt

A. Am 22. Juni 2010 bewilligte die Stadtgemeinde A _________ (fortan Gemeinde) der X _________ AG den Abbruch Stall, Remise und Wohnhaus sowie den Neubau eines Mehrfamilienhauses auf der zusammengelegten Parzelle Nr. xxx, im Orte genannt «B _________» in A _________. Die Baubewilligung wurde mit verschiedenen Bedin- gungen und Auflagen erteilt; u. a. war unter Ziff. 5.31 bezüglich behindertengerechten Bauens für die rollstuhlgerechten Parkplätze festgehalten: «Für die Bewohner sind min- destens zwei Behindertenparkplätze zu erstellen. Weiter ist ein Behindertenparkplatz für die Besucher notwendig. Insgesamt sind drei Behindertenparkplätze bereit zu stellen» (Ordner S. 193). Die X _________ AG reichte bei der Gemeinde verschiedene Abände- rungsgesuche ein. Am 21. Februar 2012 wurde u. a. das Erstellen eines Behinderten- parkplatzes entlang der Nordseite inkl. einer Stützmauer beantragt. Die Gemeinde be- willigte dieses Abänderungsgesuch am 2. Mai 2012 (S. 70). B. Nach einer Kontrolle teilte die Gemeinde der X _________ AG am 5. April 2018 mit, es sei baupolizeilich festgestellt worden, dass entgegen der Baubewilligung zwei Park- plätze neu eingerichtet und offensichtlich im Grundbuch als Personaldienstbarkeit ein- getragen worden seien. Auch der behindertengerechte Besucherparkplatz auf der Nord- seite des Gebäudes sei nicht als solcher markiert und das Benutzungsrecht an diesem Parkfeld sei mit einer Personaldienstbarkeit an Y _________ verkauft worden. Daher ordnete die Baupolizei an, die zwei nicht bewilligten Parkplätze zu räumen und künftig nicht mehr als Autoabstellplätze zu nutzen, den behindertengerechten Besucherpark- platz auf dem Parkfeld unverzüglich als solchen zu kennzeichnen und diesen nur als Besucherparkplatz zu nutzen. Schliesslich seien die als Personaldienstbarkeiten be- gründeten Parkplatzbenützungsrechte innert 30 Tagen im Grundbuch wieder zu löschen (S. 307). Die X _________ AG sowie Y _________ teilten der Gemeinde am 3. Mai 2018 mit, dass die bereits asphaltierten Parkfelder einzig dienstbarkeitsrechtlich zugewiesen wor- den seien, woran nichts Unrechtmässiges sei. Hierzu antwortete die Gemeinde am

15. Mai 2018, dass gemäss des Umgebungsplans im Bereich des Benutzungsrechtes des Parkfeldes a ein behindertengerechter Besucherparkplatz und beim Parkfeld b ein asphaltierter Veloabstellplatz bewilligt worden seien. Ein verfügter Besucherparkplatz müsse als solcher gekennzeichnet sowie verfügbar sein und dürfe nicht einer einzelnen Person als Begünstigter zugewiesen werden. Ebenso sei die Umnutzung eines bewillig- ten Veloabstellplatzes in einen Autoabstellplatz bewilligungspflichtig.

- 3 - Mit Verfügung vom 26. Juni 2019 setzte die Gemeinde der X _________ AG eine neue Frist von 60 Tagen, um den am 5. April 2019 verlangten baupolizeilichen Anordnungen nachzukommen (S. 246). C. Gegen diese Verfügung erhob die X _________ AG am 29. Juli 2019 Beschwerde beim Staatsrat. Der Abstellraum beim Hauseingang diene als Veloraum und ersetze den Veloabstellplatz im Süden der Parzelle, was von der Gemeinde bewilligt worden sei. Das ausschliessliche Benutzungsrecht am Behindertenparkplatz im Nordwesten der Parzelle ändere nichts daran, dass der Platz deutlich gekennzeichnet sei und jederzeit als Behin- dertenparkplatz zur Verfügung stehe. In keiner Bewilligung sei eine Auflage festgehalten, dass der Behindertenparkplatz nicht veräussert werden könne. Es gebe auch keine Vor- schrift, welche die Eintragung eines zivilrechtlichen Benutzungsrechtes im Grundbuch untersage. Beide Benutzungsrechte seien von der Stockwerkgemeinschaft eingeräumt und könnten ohnehin nur einstimmig von dieser aufgelöst und im Grundbuch gelöscht werden. Die Verfügung richte sich somit an die falsche Partei, da der Bauherr die einge- räumten Benutzungsrechte nicht abändern könne. Am 9. Oktober 2019 beantragte die Gemeinde die Abweisung der Beschwerde. Entspre- chend der Grundrisspläne sei im Erdgeschoss ein Abstellraum und nicht ein Veloraum bewilligt worden. Diese Pläne würden nicht mit den Plänen des Stockwerkeigentumsver- trages übereinstimmen. Zudem könne ein Veloabstellplatz im Freien nicht durch einen Veloraum ersetzt werden. Die als Beleg 7 hinterlegten Pläne würden nicht den bewillig- ten Plänen entsprechen. Die zwei Behindertenparkplätze für die Bewohner würden sich in der Tiefgarage befinden und der Behindertenparkplatz im Aussenbereich solle den Besuchern zur Verfügung stehen. Besucherparkplätze dürften weder vermietet noch ver- kauft werden. Der Behindertenparkplatz sei erst nach dem 17. Juni 2019 gekennzeichnet worden. Die Umnutzung eines Veloabstellplatzes sei nie bewilligt worden. Adressat der Bauverfügung sei der Gesuchsteller, welcher absichtlich gegen die Auflagen der Baube- willigung verstossen habe. Hierzu replizierte die X _________ AG am 13. Dezember 2019, worauf die Gemeinde am 21. Februar 2020 eine Duplik einreichte. Y _________ liess sich nicht vernehmen. D. Der Staatsrat wies die Beschwerde am 14. April 2021 kostenpflichtig ab und legte die Wiederherstellungsfrist neu auf 60 Tage ab Rechtskraft des Entscheides fest. Die X _________ AG habe den ordnungswidrigen Zustand als Bauherrin verursacht, so dass ihr die Wiederherstellungsverfügung als Störer habe adressiert werden dürfen. Dem Be- günstigten der übertragbaren Personaldienstbarkeit sei die Verfügung in Kopie zugestellt

- 4 - worden (E. 6.2). Die beiden Parkplätze seien weder am 22. Juni 2010 noch am 2. Mai 2012 bewilligt worden. Am 2. Mai 2012 sei hingegen ein Abstellplatz für Velos, von Wind und Wetter teils geschützt, unter dem ersten Geschoss bewilligt worden (E. 7.2). Das Parkfeld sei lediglich 3.88 m lang, weshalb die dort parkierten Autos auf die Strassen- parzelle ragen würden. Gemäss der VVS-Norm 640 291a müsse der Parkplatz bei Senk- rechtparkfeldern mindestens 5.00 m lang sein. Das Parkfeld sei formell und auch mate- riell rechtswidrig (E. 7.3). Der Behindertenparkplatz im Aussenbereich sei erst nach dem

17. Juni 2019 mit gelber Farbe visuell markiert worden (S. 257 und 238). Das Parkver- botsschild sei immer noch angebracht. Der Besucherparkplatz müsse, wie dies der Wort- laut erahnen lasse, den Besuchern zur Verfügung stehen. Dies werde mit dem Parkver- botsschild sowie der Personaldienstbarkeit verunmöglicht. Die angefochtene Wiederher- stellungsverfügung sei daher rechtmässig (E. 8.3). Auch die Rüge der Verletzung der Eigentumsgarantie sei unbegründet (E. 9.1). E. Gegen den Entscheid des Staatsrats erhob die X _________ AG (fortan Beschwer- deführerin) am 20. Mai 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der öffentlichrechtli- chen Abteilung des Kantonsgerichts und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Die Verfügung der Stadtgemeinde A _________ vom 26.6.2019 wird in Gutheissung der Be- schwerde infolge fehlender Passivlegitimation aufgehoben.

2. Der Beschwerdeführerin wird eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen.

3. Die Kosten von Verfahren und Entscheid werden der Stadtgemeinde A _________ auferlegt." Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Stockwerkeigentümergemeinschaft sei Dienstbarkeitsbelastete bezüglich der beiden Parkplätze und Y _________ sei als Dienstbarkeitsberechtigter eingetragen. Es bestehe aber die Auflage, das Parkfeld a als Besucherparkplatz für Behinderte frei zu halten. Die Umschwungsfläche b liege im Kom- petenzbereich der Stockwerkeigentümergemeinschaft. Sie könne über die Benutzungs- rechte an den gemeinschaftlichen Teilen verfügen, selbstverständlich unter der Auflage, dass bloss die gemeinschaftliche Fläche und nicht die angrenzende öffentliche Strasse benutzt werden dürfe. Die Beschwerdeführerin sei der falsche Adressat der Verfügung. Die Wiederherstellungsverfügung bezüglich des Behindertenparkplatzes im Aussenbe- reich sei gegenstandslos, da das Parkfeld inzwischen gekennzeichnet sei und der Dienstbarkeitsberechtigte sich daran halte. Der nach Innen verlegte Veloabstellplatz sei nicht Gegenstand der Wiederherstellungsverfügung. Die Gemeinde müsse sich an die dinglich Berechtigten und die Eigentümerin halten. Sie könne die Anordnungen bezüg- lich der Parkfelder nicht umsetzen; sie sei nicht passivlegitimiert. F. Die Beschwerde wurde am 21. Mai 2021 an den Staatsrat, die Gemeinde und Y _________ zur Vernehmlassung weitergeleitet.

- 5 - Der Staatsrat verzichtete am 21. Juni 2021 auf eine Stellungnahme, beantragte aber mit Verweis auf den angefochtenen Entscheid die kostenpflichtige Abweisung der Be- schwerde und hinterlegte die Akten des Beschwerdeverfahrens sowie den Bundesord- ner der Gemeinde. Am 13. Juli 2021 beantragte auch die Gemeinde die kostenpflichtige Abweisung der Be- schwerde. Durch die Umnutzung sei die Umschwungsfläche unzulässigerweise verän- dert worden. Eine Nutzungsänderung sei bewilligungspflichtig und stehe im Widerspruch zur erteilten Baubewilligung. Die Beschwerdeführerin habe den ordnungswidrigen Zu- stand verursacht. Sie habe absichtlich gegen die Auflagen und Bedingungen der Bau- bewilligung verstossen. Der Besucherparkplatz müsse im gemeinschaftlichen Eigentum bleiben, damit sichergestellt werden könne, dass dieser auch wirklich allen zur Verfü- gung stehe. Durch den Eintrag der Dienstbarkeiten im Grundbuch werde dies verhindert, weshalb der Eintrag zu löschen sei. Auch bezüglich der Umschwungsfläche b sei eine Umnutzung bewilligungspflichtig. Die Änderung stehe im Widerspruch zur Baubewilli- gung. Am 13. September 2021 reichte die Beschwerdeführerin eine kurze Replik ein und hielt die Rechtsbegehren sinngemäss aufrecht. Y _________ liess sich nicht vernehmen.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung im Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs- rechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die mangels Ausschlus- ses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt. Die Beschwerdeführerin ist als Bauherrin und Verursacherin sowie als Adressatin des für sie negativen Staatsratsentscheids durch diesen berührt und hat ein schutzwürdiges Inte- resse an dessen Änderung oder Aufhebung, so dass sie gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert ist.

E. 2 Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen, sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2

- 6 - i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige o- der unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die hier nicht zutreffen (Art. 78 VVRG), überprüft werden.

E. 3 Das Kantonsgericht hat die von der Beschwerdeführerin hinterlegten Belege zu den Akten genommen. Die Vorinstanz hat am 21. Juni 2021 die Akten und den Bundesordner der Gemeinde eingereicht. Die vorhandenen Akten umfassen mithin die entscheidrele- vanten Belege und Sachverhaltselemente und genügen, wie die nachfolgenden Erwä- gungen zeigen, zur Beurteilung der rechtserheblichen Fragen. Das urteilende Gericht nimmt unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände in antizipierter Beweiswürdi- gung an, weitere Beweismittel würden nichts an der zu beurteilenden Sach- und Rechts- lage ändern, weshalb auf zusätzliche Beweisabnahmen verzichtet wird.

E. 4 Der Devolutiveffekt bewirkt, dass der Rechtsmittelentscheid prozessual die angefoch- tene Verfügung ersetzt. Allein der Rechtsmittelentscheid ist Gegenstand des anschlies- senden oberinstanzlichen Beschwerdeverfahrens (Ruth Herzog/Michel Daum [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. A., 2020, N. 18 zu Art. 72 VRPG). Deshalb ist nicht die Verfügung der Gemeinde vom 26. Juni 2019 Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vor Kantonsgericht, sondern nur der Entscheid des Staatsrats vom 14. April 2021. Insoweit die Beschwerdeführerin in Ziffer 1 ihrer Rechtsbegehren die Aufhebung der Verfügung der Gemeinde verlangt, ist sie nicht zu hören. Als Folge des im Beschwerdeverfahren geltenden Devolutiveffekts hat der Entscheid des Staatsrats den Entscheid der Gemeinde ersetzt. Er gilt aber in- haltlich als mitangefochten (Urteile des Kantonsgerichts A1 21 159 vom 23. März 2021 E. 1.1; vgl. BGE 146 II 335 E. 1.1.2 und 134 II 142 E. 1.4).

E. 5 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe weder rechtlich noch tatsächlich Gewalt über die Parkfelder. Sie sei nicht passivlegitimiert. Die baupolizeilichen Anord- nungen könnten nicht rechtsgültig gegen sie verfügt werden. Die Stockwerkeigentümer- gemeinschaft sei Eigentümerin der Grundparzelle, auf welcher sich die umstrittenen Parkfelder befinden würden. Die Gemeinde solle sich an diese Gemeinschaft oder den Dienstbarkeitsberechtigten halten.

E. 5.1 Nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts ist die Wiederherstel- lungsverfügung an den Störer zu richten. Das ist grundsätzlich derjenige, der die Bau- rechtswidrigkeit selbst oder durch Personen, für deren Verhalten er verantwortlich ist,

- 7 - verursacht hat, also in der Regel die Bauherrschaft (sog. Verhaltensstörer). Als Störer gilt aber auch derjenige, der über die Sache, welche den ordnungswidrigen Zustand be- wirkt, rechtliche oder tatsächliche Gewalt hat (sog. Zustandsstörer); das ist in der Regel der Grundeigentümer (BGE 122 II 65 E. 6a, 107 Ia 19 E. 2a; vgl. auch BGE 145 III 121 E. 4.1, 144 II 332 E. 3.1). Verhaltensstörer und Zustandsstörer können dieselbe Person oder aber verschiedene Personen sein. Im Falle einer Widerrechtlichkeit der Baute oder Anlage können sowohl Verhaltens- wie Zustandsstörer in die Pflicht genommen werden, beim Eigentümer als Zustandsstörer auch Rechtsnachfolger (Urteil des Bundesgerichts 1P.519/2004 vom 4.3.2005 E. 4). Störer kann auch sein, wer einer Pflicht zum Handeln nicht nachkommt.

E. 5.2 Für den Fall, dass mehrere Störer gleichzeitig für einen polizeiwidrigen Zustand verantwortlich zeichnen, kann nach der Rechtsprechung und Lehre die Beseitigung der Störung alternativ oder kumulativ von jedem Verhaltens- oder Zustandsstörer verlangt werden, wobei bei der Auswahl des Pflichtigen der zuständigen Behörde ein Ermessens- spielraum zusteht (BGE 107 Ia 19 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 1C_292/2017 vom

15. September 2017 E. 3.1). Mit Bezug auf die Verfügung einer Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes haben sich die Behörden jedoch zunächst an denjenigen zu halten, der hierzu am ehesten in der Lage ist. Ebenso ist jener in die Pflicht zu nehmen, der für den polizeiwidrigen Zustand in erster Linie verantwortlich ist (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., 2020, Rn. 2628; Ruoss Fierz, Massnahmen gegen illegales Bauen, Diss. Zürich 1998, S. 82 f., jeweils mit Hin- weisen). Zwar ist es vertretbar, die Verhaltensstörer wenn möglich vor den reinen Zu- standsstörern in Anspruch zu nehmen (hierzu und nachfolgend Urteil des Bundesge- richts 1C_292/2017 vom 15. September 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). Dabei ist aber zu beachten, dass der Verhaltensstörer, dem über das betroffene Grundstück keine Verfü- gungsmacht zusteht, eine verlangte Beseitigung nur vornehmen kann, wenn ihr die Grundstückeigentümer zustimmen. Widersetzen diese sich dem entsprechenden Eigen- tumseingriff, wird die Beseitigungsverfügung gegenüber dem Verhaltensstörer zur Zeit nicht vollstreckbar. Das Vollstreckungshindernis kann beseitigt werden, indem gegen die Grundeigentümer, die ihre Zustimmung zur angeordneten Beseitigung verweigern, eine Duldungs- oder Beseitigungsverfügung erlassen wird. (BGE 107 Ia 19 E. 2c S. 25 f. mit Hinweisen; vgl. auch: Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Baugesetz des Kantons Bern, 4. A., 2017, Bd. I, N. 12 zu Art. 46 BauG). Hat die Wiederherstellungsverfügung gemeinschaft- liche Gebäudeteile oder eine Gemeinschaftsanlage zum Gegenstand, so ist die Verfü- gung an die Stockwerkeigentümergemeinschaft zu richten, kann aber an die Adresse

- 8 - der Verwaltung geschickt werden (Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., N. 12a zu Art. 46 BauG).

E. 5.3 Es ergibt sich somit, dass der jeweilige Grundstückeigentümer als Zustandsstörer gilt und stets für Störungen haftet, die von seinem Grundstück ausgehen. Veräussert er sein Grundstück, entsteht beim Rechtsnachfolger eine eigene bauordnungsrechtliche Zustandsverantwortlichkeit. Dabei ist unerheblich, wodurch der polizeiwidrige Zustand der Sache verursacht worden ist. Entscheidend ist allein die objektive Tatsache, dass eine Störung vorliegt und die Sache selbst unmittelbar die Gefahren- oder Schadens- quelle bildet. Die polizeiliche Verantwortlichkeit setzt weder beim Verhaltens- noch beim Zustandsstörer Schuldfähigkeit oder konkretes Verschulden voraus (hierzu Urteil des Bundesgerichts 1C_59/2011 vom 10. Mai 2011 E. 3.3). Die neuen Eigentümer haben sich den bösen Glauben ihres Rechtsvorgängers anrechnen zu lassen und können eine Wiederherstellung nicht mit dem Argument abwenden, sie hätten das Grundstück gut- gläubig erworben und vom polizeiwidrigen Zustand nichts gewusst (vgl. Magdalena Ruoss Fierz, a.a.O., S. 79 ff.).

E. 5.4 Im Lichte dieser Ausführungen ist die Beschwerdeführerin, welche den heutigen Zustand als Bauherrin des Mehrfamilienhauses verursacht hat, als Verhaltensstörerin zu betrachten. Sie hat sich im STWE-Begründungsvertrag «ausdrücklich das Recht vorbe- halten, zu Lasten der Grundparzelle Nr. xxx ausschliessliche Benutzungsrechte sowie Dienstbarkeiten zu begründen und über den Umschwung zu verfügen» (Ordner S. 285). Damit hat sie sich ein ausschliessliches Benutzungsrecht am Parkfeld a und am Parkfeld b begründet und zu ihren Gunsten im Grundbuch eintragen lassen. Sie hat dadurch al- leine den ordnungswidrigen Zustand verursacht, so dass sie als Verhaltensstörerin zwecks Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ins Recht gefasst wurde. Sie ist also nicht der falsche Adressat der Verfügung der Gemeinde. Die Gemeinde geht zu Recht davon aus, dass die beiden Personaldienstbarkeiten mit Bezug auf den vorge- nannten Passus im STWE-Begründungsvertrag wieder aufgehoben werden können. Seit der Grundbucheintragung des Parkplatzbenutzungsrechtes am Platz a vom

17. September 2014 und am Platz b vom 16. März 2018 ist Y _________ als Zustands- störer verantwortlich. Diesem wurden die Verfügungen der Gemeinde vom 5. April 2019 und 26. Juni 2019 in Kopie zugestellt, so dass er in Kenntnis des Wiederherstellungs- verfahrens war. Der Staatsrat hat ihm die Rechtsschriften der Beschwerdeführerin und seinen Entscheid zugestellt. Das Gericht hat ihm auch die Rechtschriften zugestellt und das rechtliche Gehör gewährt. Er hat sich nicht vernehmen und auch nicht vertreten las- sen. Die verlangte Wiederherstellung kann nur vorgenommen werden, wenn er als

- 9 - Dienstbarkeitsberechtigter zustimmt. Widersetzt dieser sich dem entsprechenden Ein- griff, wird die Wiederherstellungsverfügung gegenüber dem Verhaltensstörer zur Zeit nicht vollstreckbar. Das Vollstreckungshindernis kann beseitigt werden, indem gegen den Dienstbarkeitsberechtigten, falls er seine Zustimmung zur angeordneten Beseiti- gung verweigert, eine Duldungs- oder Beseitigungsverfügung erlassen wird, um ihn zu verpflichten, die Vornahme der Wiederherstellung durch die Beschwerdeführerin zu dul- den. Gleichzeitig könnte diese Verfügung auch an die Stockwerkeigentümergemein- schaft zugestellt werden. Zusammenfassend ist hier festzuhalten, dass keine vorinstanzliche Verletzung des Le- galitätsprinzips ersichtlich ist.

E. 6 Das Kantonsgericht befasst sich nur mit Fragen, die Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildeten (BGE 130 II 337 E. 1.4). Letzterer umfasst das durch den angefoch- tenen Entscheid geregelte Rechtsverhältnis, soweit dieses angefochten wird. Erging die erstinstanzliche Anordnung von Amtes wegen, bestimmt sich der Streitgegenstand ei- nerseits aus dem Verfügungsthema und dem dazugehörigen Sachverhalt, andererseits aus dem Antrag der Beschwerdeführerin und dem von dieser der Beschwerde zugrunde gelegten Sachverhalt, soweit er in einem nachvollziehbaren Zusammenhang mit der an- gefochtenen Verfügung steht (Martin Bertschi, in: Kommentar VRG [Hrsg. Griffel], 3. A., 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19-28a VRG N 46). Das von der Gemeinde initialisierte Verfahren gibt nach dem Gesagten den vom Gericht überprüfbaren Rahmen vor.

E. 6.1 Aus der Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 48 Abs. 2 i.V.m.80 Abs. 1 lit. c VVRG) ergibt sich, dass erhobene Rügen zu begründen sind. Dieser Pflicht kommt die Beschwerdeführerin nur knapp nach. Sie hat in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur die Passivlegitimation gerügt. Im Übrigen legt sie nicht dar, welche weiteren Rechtsver- letzungen vorliegen. Der Staatsrat hat sich mit den beiden nicht bewilligten Parkplätzen auseinandergesetzt und hat dargelegt, warum sie formell und auch materiell rechtswidrig sind (E. 7.2 und 7.3). Weiter hat er hinreichend begründet, weshalb der Besucherpark- platz für behinderte Personen jederzeit zur Verfügung stehen müsse, was mit dem Park- verbotsschild sowie der Personaldienstbarkeit verunmöglicht werde (E. 8.3). Mit diesen Ausführungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht hinreichend auseinander, so dass auf ihre appellatorische Kritik nicht weiter einzutreten ist.

E. 6.2 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die erforderlichen gesetzlichen Grundlagen für die behördliche Intervention gegeben sind und der Entscheid des Staats-

- 10 - rats bestätigt werden kann. Das öffentliche Interesse für die Beanstandungen ist ausge- wiesen. Dass die strittige Anordnung schliesslich unverhältnismässig wäre, ist von der Beschwerdeführerin weder dargelegt worden noch ist es aus den Akten ersichtlich. Da- mit erweist sich der mit der konkreten Beanstandung und Verfügung erfolgte Eingriff als rechtmässig. Da die der Beschwerdeführerin neu mit Entscheid des Staatsrats ange- setzte Frist zur Behebung des gesetzwidrigen Zustands mittlerweile abgelaufen ist, ist sie neu anzusetzen.

E. 7 Nach dem Gesagten wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vollumfänglich abge- wiesen. Dieser Ausgang des Verfahrens bestimmt nach Art. 89 VVRG die Kostentragung und ist nach Art. 91 VVRG für den Entscheid über die Zusprechung einer Parteientschä- digung massgebend.

E. 7.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von der Grundregel abzuweichen, weshalb die Beschwerdeführerin die Gerichtsgebühr bezah- len muss. Gemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädi- gungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) setzen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Ge- richtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der öffent- lichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.-- und Fr. 5 000.-- (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles, seines Umfangs und Schwierigkeitsgrads sowie der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin wird die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 2 000.-- festgesetzt (Art. 13 GTar).

E. 7.2 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 91 Abs. 1 VVRG (e contra- rio) keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Den Behörden oder mit öffentlichen Aufgaben betrauten Organisationen, welche obsiegen, darf in der Regel, von der abzu- weichen vorliegend kein Grund besteht, keine Parteientschädigung zugesprochen wer- den (Art. 91 Abs. 3 VVRG).

- 11 -

Demnach erkennt das Kantonsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 2 000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Das Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Stadtgemeinde A _________, Y _________ und dem Staatsrat des Kantons Wallis schriftlich mitgeteilt.

Sitten, 17. September 2021

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

A1 21 112

URTEIL VOM 17. SEPTEMBER 2021

Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung

Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Thomas Brunner, Richter, sowie Carmen Mangisch, Gerichtsschreiberin,

in Sachen

X _________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Volken,

gegen

STAATSRAT DES KANTONS WALLIS, 1950 Sitten, Vorinstanz STADTGEMEINDE A _________, andere Behörde, Y _________, betroffener Dritter,

(Bauwesen) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 14. April 2021.

- 2 - Sachverhalt

A. Am 22. Juni 2010 bewilligte die Stadtgemeinde A _________ (fortan Gemeinde) der X _________ AG den Abbruch Stall, Remise und Wohnhaus sowie den Neubau eines Mehrfamilienhauses auf der zusammengelegten Parzelle Nr. xxx, im Orte genannt «B _________» in A _________. Die Baubewilligung wurde mit verschiedenen Bedin- gungen und Auflagen erteilt; u. a. war unter Ziff. 5.31 bezüglich behindertengerechten Bauens für die rollstuhlgerechten Parkplätze festgehalten: «Für die Bewohner sind min- destens zwei Behindertenparkplätze zu erstellen. Weiter ist ein Behindertenparkplatz für die Besucher notwendig. Insgesamt sind drei Behindertenparkplätze bereit zu stellen» (Ordner S. 193). Die X _________ AG reichte bei der Gemeinde verschiedene Abände- rungsgesuche ein. Am 21. Februar 2012 wurde u. a. das Erstellen eines Behinderten- parkplatzes entlang der Nordseite inkl. einer Stützmauer beantragt. Die Gemeinde be- willigte dieses Abänderungsgesuch am 2. Mai 2012 (S. 70). B. Nach einer Kontrolle teilte die Gemeinde der X _________ AG am 5. April 2018 mit, es sei baupolizeilich festgestellt worden, dass entgegen der Baubewilligung zwei Park- plätze neu eingerichtet und offensichtlich im Grundbuch als Personaldienstbarkeit ein- getragen worden seien. Auch der behindertengerechte Besucherparkplatz auf der Nord- seite des Gebäudes sei nicht als solcher markiert und das Benutzungsrecht an diesem Parkfeld sei mit einer Personaldienstbarkeit an Y _________ verkauft worden. Daher ordnete die Baupolizei an, die zwei nicht bewilligten Parkplätze zu räumen und künftig nicht mehr als Autoabstellplätze zu nutzen, den behindertengerechten Besucherpark- platz auf dem Parkfeld unverzüglich als solchen zu kennzeichnen und diesen nur als Besucherparkplatz zu nutzen. Schliesslich seien die als Personaldienstbarkeiten be- gründeten Parkplatzbenützungsrechte innert 30 Tagen im Grundbuch wieder zu löschen (S. 307). Die X _________ AG sowie Y _________ teilten der Gemeinde am 3. Mai 2018 mit, dass die bereits asphaltierten Parkfelder einzig dienstbarkeitsrechtlich zugewiesen wor- den seien, woran nichts Unrechtmässiges sei. Hierzu antwortete die Gemeinde am

15. Mai 2018, dass gemäss des Umgebungsplans im Bereich des Benutzungsrechtes des Parkfeldes a ein behindertengerechter Besucherparkplatz und beim Parkfeld b ein asphaltierter Veloabstellplatz bewilligt worden seien. Ein verfügter Besucherparkplatz müsse als solcher gekennzeichnet sowie verfügbar sein und dürfe nicht einer einzelnen Person als Begünstigter zugewiesen werden. Ebenso sei die Umnutzung eines bewillig- ten Veloabstellplatzes in einen Autoabstellplatz bewilligungspflichtig.

- 3 - Mit Verfügung vom 26. Juni 2019 setzte die Gemeinde der X _________ AG eine neue Frist von 60 Tagen, um den am 5. April 2019 verlangten baupolizeilichen Anordnungen nachzukommen (S. 246). C. Gegen diese Verfügung erhob die X _________ AG am 29. Juli 2019 Beschwerde beim Staatsrat. Der Abstellraum beim Hauseingang diene als Veloraum und ersetze den Veloabstellplatz im Süden der Parzelle, was von der Gemeinde bewilligt worden sei. Das ausschliessliche Benutzungsrecht am Behindertenparkplatz im Nordwesten der Parzelle ändere nichts daran, dass der Platz deutlich gekennzeichnet sei und jederzeit als Behin- dertenparkplatz zur Verfügung stehe. In keiner Bewilligung sei eine Auflage festgehalten, dass der Behindertenparkplatz nicht veräussert werden könne. Es gebe auch keine Vor- schrift, welche die Eintragung eines zivilrechtlichen Benutzungsrechtes im Grundbuch untersage. Beide Benutzungsrechte seien von der Stockwerkgemeinschaft eingeräumt und könnten ohnehin nur einstimmig von dieser aufgelöst und im Grundbuch gelöscht werden. Die Verfügung richte sich somit an die falsche Partei, da der Bauherr die einge- räumten Benutzungsrechte nicht abändern könne. Am 9. Oktober 2019 beantragte die Gemeinde die Abweisung der Beschwerde. Entspre- chend der Grundrisspläne sei im Erdgeschoss ein Abstellraum und nicht ein Veloraum bewilligt worden. Diese Pläne würden nicht mit den Plänen des Stockwerkeigentumsver- trages übereinstimmen. Zudem könne ein Veloabstellplatz im Freien nicht durch einen Veloraum ersetzt werden. Die als Beleg 7 hinterlegten Pläne würden nicht den bewillig- ten Plänen entsprechen. Die zwei Behindertenparkplätze für die Bewohner würden sich in der Tiefgarage befinden und der Behindertenparkplatz im Aussenbereich solle den Besuchern zur Verfügung stehen. Besucherparkplätze dürften weder vermietet noch ver- kauft werden. Der Behindertenparkplatz sei erst nach dem 17. Juni 2019 gekennzeichnet worden. Die Umnutzung eines Veloabstellplatzes sei nie bewilligt worden. Adressat der Bauverfügung sei der Gesuchsteller, welcher absichtlich gegen die Auflagen der Baube- willigung verstossen habe. Hierzu replizierte die X _________ AG am 13. Dezember 2019, worauf die Gemeinde am 21. Februar 2020 eine Duplik einreichte. Y _________ liess sich nicht vernehmen. D. Der Staatsrat wies die Beschwerde am 14. April 2021 kostenpflichtig ab und legte die Wiederherstellungsfrist neu auf 60 Tage ab Rechtskraft des Entscheides fest. Die X _________ AG habe den ordnungswidrigen Zustand als Bauherrin verursacht, so dass ihr die Wiederherstellungsverfügung als Störer habe adressiert werden dürfen. Dem Be- günstigten der übertragbaren Personaldienstbarkeit sei die Verfügung in Kopie zugestellt

- 4 - worden (E. 6.2). Die beiden Parkplätze seien weder am 22. Juni 2010 noch am 2. Mai 2012 bewilligt worden. Am 2. Mai 2012 sei hingegen ein Abstellplatz für Velos, von Wind und Wetter teils geschützt, unter dem ersten Geschoss bewilligt worden (E. 7.2). Das Parkfeld sei lediglich 3.88 m lang, weshalb die dort parkierten Autos auf die Strassen- parzelle ragen würden. Gemäss der VVS-Norm 640 291a müsse der Parkplatz bei Senk- rechtparkfeldern mindestens 5.00 m lang sein. Das Parkfeld sei formell und auch mate- riell rechtswidrig (E. 7.3). Der Behindertenparkplatz im Aussenbereich sei erst nach dem

17. Juni 2019 mit gelber Farbe visuell markiert worden (S. 257 und 238). Das Parkver- botsschild sei immer noch angebracht. Der Besucherparkplatz müsse, wie dies der Wort- laut erahnen lasse, den Besuchern zur Verfügung stehen. Dies werde mit dem Parkver- botsschild sowie der Personaldienstbarkeit verunmöglicht. Die angefochtene Wiederher- stellungsverfügung sei daher rechtmässig (E. 8.3). Auch die Rüge der Verletzung der Eigentumsgarantie sei unbegründet (E. 9.1). E. Gegen den Entscheid des Staatsrats erhob die X _________ AG (fortan Beschwer- deführerin) am 20. Mai 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der öffentlichrechtli- chen Abteilung des Kantonsgerichts und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Die Verfügung der Stadtgemeinde A _________ vom 26.6.2019 wird in Gutheissung der Be- schwerde infolge fehlender Passivlegitimation aufgehoben.

2. Der Beschwerdeführerin wird eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen.

3. Die Kosten von Verfahren und Entscheid werden der Stadtgemeinde A _________ auferlegt." Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Stockwerkeigentümergemeinschaft sei Dienstbarkeitsbelastete bezüglich der beiden Parkplätze und Y _________ sei als Dienstbarkeitsberechtigter eingetragen. Es bestehe aber die Auflage, das Parkfeld a als Besucherparkplatz für Behinderte frei zu halten. Die Umschwungsfläche b liege im Kom- petenzbereich der Stockwerkeigentümergemeinschaft. Sie könne über die Benutzungs- rechte an den gemeinschaftlichen Teilen verfügen, selbstverständlich unter der Auflage, dass bloss die gemeinschaftliche Fläche und nicht die angrenzende öffentliche Strasse benutzt werden dürfe. Die Beschwerdeführerin sei der falsche Adressat der Verfügung. Die Wiederherstellungsverfügung bezüglich des Behindertenparkplatzes im Aussenbe- reich sei gegenstandslos, da das Parkfeld inzwischen gekennzeichnet sei und der Dienstbarkeitsberechtigte sich daran halte. Der nach Innen verlegte Veloabstellplatz sei nicht Gegenstand der Wiederherstellungsverfügung. Die Gemeinde müsse sich an die dinglich Berechtigten und die Eigentümerin halten. Sie könne die Anordnungen bezüg- lich der Parkfelder nicht umsetzen; sie sei nicht passivlegitimiert. F. Die Beschwerde wurde am 21. Mai 2021 an den Staatsrat, die Gemeinde und Y _________ zur Vernehmlassung weitergeleitet.

- 5 - Der Staatsrat verzichtete am 21. Juni 2021 auf eine Stellungnahme, beantragte aber mit Verweis auf den angefochtenen Entscheid die kostenpflichtige Abweisung der Be- schwerde und hinterlegte die Akten des Beschwerdeverfahrens sowie den Bundesord- ner der Gemeinde. Am 13. Juli 2021 beantragte auch die Gemeinde die kostenpflichtige Abweisung der Be- schwerde. Durch die Umnutzung sei die Umschwungsfläche unzulässigerweise verän- dert worden. Eine Nutzungsänderung sei bewilligungspflichtig und stehe im Widerspruch zur erteilten Baubewilligung. Die Beschwerdeführerin habe den ordnungswidrigen Zu- stand verursacht. Sie habe absichtlich gegen die Auflagen und Bedingungen der Bau- bewilligung verstossen. Der Besucherparkplatz müsse im gemeinschaftlichen Eigentum bleiben, damit sichergestellt werden könne, dass dieser auch wirklich allen zur Verfü- gung stehe. Durch den Eintrag der Dienstbarkeiten im Grundbuch werde dies verhindert, weshalb der Eintrag zu löschen sei. Auch bezüglich der Umschwungsfläche b sei eine Umnutzung bewilligungspflichtig. Die Änderung stehe im Widerspruch zur Baubewilli- gung. Am 13. September 2021 reichte die Beschwerdeführerin eine kurze Replik ein und hielt die Rechtsbegehren sinngemäss aufrecht. Y _________ liess sich nicht vernehmen.

Erwägungen

1. Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung im Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs- rechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die mangels Ausschlus- ses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt. Die Beschwerdeführerin ist als Bauherrin und Verursacherin sowie als Adressatin des für sie negativen Staatsratsentscheids durch diesen berührt und hat ein schutzwürdiges Inte- resse an dessen Änderung oder Aufhebung, so dass sie gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert ist.

2. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen, sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2

- 6 - i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige o- der unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die hier nicht zutreffen (Art. 78 VVRG), überprüft werden.

3. Das Kantonsgericht hat die von der Beschwerdeführerin hinterlegten Belege zu den Akten genommen. Die Vorinstanz hat am 21. Juni 2021 die Akten und den Bundesordner der Gemeinde eingereicht. Die vorhandenen Akten umfassen mithin die entscheidrele- vanten Belege und Sachverhaltselemente und genügen, wie die nachfolgenden Erwä- gungen zeigen, zur Beurteilung der rechtserheblichen Fragen. Das urteilende Gericht nimmt unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände in antizipierter Beweiswürdi- gung an, weitere Beweismittel würden nichts an der zu beurteilenden Sach- und Rechts- lage ändern, weshalb auf zusätzliche Beweisabnahmen verzichtet wird.

4. Der Devolutiveffekt bewirkt, dass der Rechtsmittelentscheid prozessual die angefoch- tene Verfügung ersetzt. Allein der Rechtsmittelentscheid ist Gegenstand des anschlies- senden oberinstanzlichen Beschwerdeverfahrens (Ruth Herzog/Michel Daum [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. A., 2020, N. 18 zu Art. 72 VRPG). Deshalb ist nicht die Verfügung der Gemeinde vom 26. Juni 2019 Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vor Kantonsgericht, sondern nur der Entscheid des Staatsrats vom 14. April 2021. Insoweit die Beschwerdeführerin in Ziffer 1 ihrer Rechtsbegehren die Aufhebung der Verfügung der Gemeinde verlangt, ist sie nicht zu hören. Als Folge des im Beschwerdeverfahren geltenden Devolutiveffekts hat der Entscheid des Staatsrats den Entscheid der Gemeinde ersetzt. Er gilt aber in- haltlich als mitangefochten (Urteile des Kantonsgerichts A1 21 159 vom 23. März 2021 E. 1.1; vgl. BGE 146 II 335 E. 1.1.2 und 134 II 142 E. 1.4).

5. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe weder rechtlich noch tatsächlich Gewalt über die Parkfelder. Sie sei nicht passivlegitimiert. Die baupolizeilichen Anord- nungen könnten nicht rechtsgültig gegen sie verfügt werden. Die Stockwerkeigentümer- gemeinschaft sei Eigentümerin der Grundparzelle, auf welcher sich die umstrittenen Parkfelder befinden würden. Die Gemeinde solle sich an diese Gemeinschaft oder den Dienstbarkeitsberechtigten halten. 5.1 Nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts ist die Wiederherstel- lungsverfügung an den Störer zu richten. Das ist grundsätzlich derjenige, der die Bau- rechtswidrigkeit selbst oder durch Personen, für deren Verhalten er verantwortlich ist,

- 7 - verursacht hat, also in der Regel die Bauherrschaft (sog. Verhaltensstörer). Als Störer gilt aber auch derjenige, der über die Sache, welche den ordnungswidrigen Zustand be- wirkt, rechtliche oder tatsächliche Gewalt hat (sog. Zustandsstörer); das ist in der Regel der Grundeigentümer (BGE 122 II 65 E. 6a, 107 Ia 19 E. 2a; vgl. auch BGE 145 III 121 E. 4.1, 144 II 332 E. 3.1). Verhaltensstörer und Zustandsstörer können dieselbe Person oder aber verschiedene Personen sein. Im Falle einer Widerrechtlichkeit der Baute oder Anlage können sowohl Verhaltens- wie Zustandsstörer in die Pflicht genommen werden, beim Eigentümer als Zustandsstörer auch Rechtsnachfolger (Urteil des Bundesgerichts 1P.519/2004 vom 4.3.2005 E. 4). Störer kann auch sein, wer einer Pflicht zum Handeln nicht nachkommt. 5.2 Für den Fall, dass mehrere Störer gleichzeitig für einen polizeiwidrigen Zustand verantwortlich zeichnen, kann nach der Rechtsprechung und Lehre die Beseitigung der Störung alternativ oder kumulativ von jedem Verhaltens- oder Zustandsstörer verlangt werden, wobei bei der Auswahl des Pflichtigen der zuständigen Behörde ein Ermessens- spielraum zusteht (BGE 107 Ia 19 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 1C_292/2017 vom

15. September 2017 E. 3.1). Mit Bezug auf die Verfügung einer Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes haben sich die Behörden jedoch zunächst an denjenigen zu halten, der hierzu am ehesten in der Lage ist. Ebenso ist jener in die Pflicht zu nehmen, der für den polizeiwidrigen Zustand in erster Linie verantwortlich ist (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., 2020, Rn. 2628; Ruoss Fierz, Massnahmen gegen illegales Bauen, Diss. Zürich 1998, S. 82 f., jeweils mit Hin- weisen). Zwar ist es vertretbar, die Verhaltensstörer wenn möglich vor den reinen Zu- standsstörern in Anspruch zu nehmen (hierzu und nachfolgend Urteil des Bundesge- richts 1C_292/2017 vom 15. September 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). Dabei ist aber zu beachten, dass der Verhaltensstörer, dem über das betroffene Grundstück keine Verfü- gungsmacht zusteht, eine verlangte Beseitigung nur vornehmen kann, wenn ihr die Grundstückeigentümer zustimmen. Widersetzen diese sich dem entsprechenden Eigen- tumseingriff, wird die Beseitigungsverfügung gegenüber dem Verhaltensstörer zur Zeit nicht vollstreckbar. Das Vollstreckungshindernis kann beseitigt werden, indem gegen die Grundeigentümer, die ihre Zustimmung zur angeordneten Beseitigung verweigern, eine Duldungs- oder Beseitigungsverfügung erlassen wird. (BGE 107 Ia 19 E. 2c S. 25 f. mit Hinweisen; vgl. auch: Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Baugesetz des Kantons Bern, 4. A., 2017, Bd. I, N. 12 zu Art. 46 BauG). Hat die Wiederherstellungsverfügung gemeinschaft- liche Gebäudeteile oder eine Gemeinschaftsanlage zum Gegenstand, so ist die Verfü- gung an die Stockwerkeigentümergemeinschaft zu richten, kann aber an die Adresse

- 8 - der Verwaltung geschickt werden (Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., N. 12a zu Art. 46 BauG). 5.3 Es ergibt sich somit, dass der jeweilige Grundstückeigentümer als Zustandsstörer gilt und stets für Störungen haftet, die von seinem Grundstück ausgehen. Veräussert er sein Grundstück, entsteht beim Rechtsnachfolger eine eigene bauordnungsrechtliche Zustandsverantwortlichkeit. Dabei ist unerheblich, wodurch der polizeiwidrige Zustand der Sache verursacht worden ist. Entscheidend ist allein die objektive Tatsache, dass eine Störung vorliegt und die Sache selbst unmittelbar die Gefahren- oder Schadens- quelle bildet. Die polizeiliche Verantwortlichkeit setzt weder beim Verhaltens- noch beim Zustandsstörer Schuldfähigkeit oder konkretes Verschulden voraus (hierzu Urteil des Bundesgerichts 1C_59/2011 vom 10. Mai 2011 E. 3.3). Die neuen Eigentümer haben sich den bösen Glauben ihres Rechtsvorgängers anrechnen zu lassen und können eine Wiederherstellung nicht mit dem Argument abwenden, sie hätten das Grundstück gut- gläubig erworben und vom polizeiwidrigen Zustand nichts gewusst (vgl. Magdalena Ruoss Fierz, a.a.O., S. 79 ff.). 5.4 Im Lichte dieser Ausführungen ist die Beschwerdeführerin, welche den heutigen Zustand als Bauherrin des Mehrfamilienhauses verursacht hat, als Verhaltensstörerin zu betrachten. Sie hat sich im STWE-Begründungsvertrag «ausdrücklich das Recht vorbe- halten, zu Lasten der Grundparzelle Nr. xxx ausschliessliche Benutzungsrechte sowie Dienstbarkeiten zu begründen und über den Umschwung zu verfügen» (Ordner S. 285). Damit hat sie sich ein ausschliessliches Benutzungsrecht am Parkfeld a und am Parkfeld b begründet und zu ihren Gunsten im Grundbuch eintragen lassen. Sie hat dadurch al- leine den ordnungswidrigen Zustand verursacht, so dass sie als Verhaltensstörerin zwecks Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ins Recht gefasst wurde. Sie ist also nicht der falsche Adressat der Verfügung der Gemeinde. Die Gemeinde geht zu Recht davon aus, dass die beiden Personaldienstbarkeiten mit Bezug auf den vorge- nannten Passus im STWE-Begründungsvertrag wieder aufgehoben werden können. Seit der Grundbucheintragung des Parkplatzbenutzungsrechtes am Platz a vom

17. September 2014 und am Platz b vom 16. März 2018 ist Y _________ als Zustands- störer verantwortlich. Diesem wurden die Verfügungen der Gemeinde vom 5. April 2019 und 26. Juni 2019 in Kopie zugestellt, so dass er in Kenntnis des Wiederherstellungs- verfahrens war. Der Staatsrat hat ihm die Rechtsschriften der Beschwerdeführerin und seinen Entscheid zugestellt. Das Gericht hat ihm auch die Rechtschriften zugestellt und das rechtliche Gehör gewährt. Er hat sich nicht vernehmen und auch nicht vertreten las- sen. Die verlangte Wiederherstellung kann nur vorgenommen werden, wenn er als

- 9 - Dienstbarkeitsberechtigter zustimmt. Widersetzt dieser sich dem entsprechenden Ein- griff, wird die Wiederherstellungsverfügung gegenüber dem Verhaltensstörer zur Zeit nicht vollstreckbar. Das Vollstreckungshindernis kann beseitigt werden, indem gegen den Dienstbarkeitsberechtigten, falls er seine Zustimmung zur angeordneten Beseiti- gung verweigert, eine Duldungs- oder Beseitigungsverfügung erlassen wird, um ihn zu verpflichten, die Vornahme der Wiederherstellung durch die Beschwerdeführerin zu dul- den. Gleichzeitig könnte diese Verfügung auch an die Stockwerkeigentümergemein- schaft zugestellt werden. Zusammenfassend ist hier festzuhalten, dass keine vorinstanzliche Verletzung des Le- galitätsprinzips ersichtlich ist.

6. Das Kantonsgericht befasst sich nur mit Fragen, die Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildeten (BGE 130 II 337 E. 1.4). Letzterer umfasst das durch den angefoch- tenen Entscheid geregelte Rechtsverhältnis, soweit dieses angefochten wird. Erging die erstinstanzliche Anordnung von Amtes wegen, bestimmt sich der Streitgegenstand ei- nerseits aus dem Verfügungsthema und dem dazugehörigen Sachverhalt, andererseits aus dem Antrag der Beschwerdeführerin und dem von dieser der Beschwerde zugrunde gelegten Sachverhalt, soweit er in einem nachvollziehbaren Zusammenhang mit der an- gefochtenen Verfügung steht (Martin Bertschi, in: Kommentar VRG [Hrsg. Griffel], 3. A., 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19-28a VRG N 46). Das von der Gemeinde initialisierte Verfahren gibt nach dem Gesagten den vom Gericht überprüfbaren Rahmen vor. 6.1 Aus der Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 48 Abs. 2 i.V.m.80 Abs. 1 lit. c VVRG) ergibt sich, dass erhobene Rügen zu begründen sind. Dieser Pflicht kommt die Beschwerdeführerin nur knapp nach. Sie hat in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur die Passivlegitimation gerügt. Im Übrigen legt sie nicht dar, welche weiteren Rechtsver- letzungen vorliegen. Der Staatsrat hat sich mit den beiden nicht bewilligten Parkplätzen auseinandergesetzt und hat dargelegt, warum sie formell und auch materiell rechtswidrig sind (E. 7.2 und 7.3). Weiter hat er hinreichend begründet, weshalb der Besucherpark- platz für behinderte Personen jederzeit zur Verfügung stehen müsse, was mit dem Park- verbotsschild sowie der Personaldienstbarkeit verunmöglicht werde (E. 8.3). Mit diesen Ausführungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht hinreichend auseinander, so dass auf ihre appellatorische Kritik nicht weiter einzutreten ist. 6.2 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die erforderlichen gesetzlichen Grundlagen für die behördliche Intervention gegeben sind und der Entscheid des Staats-

- 10 - rats bestätigt werden kann. Das öffentliche Interesse für die Beanstandungen ist ausge- wiesen. Dass die strittige Anordnung schliesslich unverhältnismässig wäre, ist von der Beschwerdeführerin weder dargelegt worden noch ist es aus den Akten ersichtlich. Da- mit erweist sich der mit der konkreten Beanstandung und Verfügung erfolgte Eingriff als rechtmässig. Da die der Beschwerdeführerin neu mit Entscheid des Staatsrats ange- setzte Frist zur Behebung des gesetzwidrigen Zustands mittlerweile abgelaufen ist, ist sie neu anzusetzen.

7. Nach dem Gesagten wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vollumfänglich abge- wiesen. Dieser Ausgang des Verfahrens bestimmt nach Art. 89 VVRG die Kostentragung und ist nach Art. 91 VVRG für den Entscheid über die Zusprechung einer Parteientschä- digung massgebend. 7.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von der Grundregel abzuweichen, weshalb die Beschwerdeführerin die Gerichtsgebühr bezah- len muss. Gemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädi- gungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) setzen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Ge- richtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der öffent- lichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.-- und Fr. 5 000.-- (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles, seines Umfangs und Schwierigkeitsgrads sowie der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin wird die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 2 000.-- festgesetzt (Art. 13 GTar). 7.2 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 91 Abs. 1 VVRG (e contra- rio) keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Den Behörden oder mit öffentlichen Aufgaben betrauten Organisationen, welche obsiegen, darf in der Regel, von der abzu- weichen vorliegend kein Grund besteht, keine Parteientschädigung zugesprochen wer- den (Art. 91 Abs. 3 VVRG).

- 11 -

Demnach erkennt das Kantonsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 2 000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Das Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Stadtgemeinde A _________, Y _________ und dem Staatsrat des Kantons Wallis schriftlich mitgeteilt.

Sitten, 17. September 2021